Der steirische Landesfeiertag am 19. März – Regelungen in der Land- und Forstwirtschaft

Der 19. März, bekannt als „Josefitag“, ist in der Land- und Forstwirtschaft ein gesetzlicher Feiertag. Das bedeutet, dass an diesem Tag grundsätzlich keine Arbeitspflicht besteht und Arbeitnehmer ihr normales Entgelt erhalten (Entgeltfortzahlung). Sollte dennoch gearbeitet werden, gebührt zusätzlich das Entgelt für die geleisteten Arbeitsstunden. Ob für diese tatsächlich geleistete Arbeit noch ein besonderer Feiertagszuschlag zu zahlen ist, hängt von den jeweiligen Kollektivvertragsbestimmungen ab, da dieser gesetzlich nicht automatisch vorgesehen ist.
Eine Abgeltung der geleisteten Arbeitsstunden durch Zeitausgleich ist nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer zustimmt oder eine kollektivvertragliche Sonderregelung besteht.

Sonderregelungen im Überblick

Laut Landarbeitsgesetz (§ 163 Abs. 8) kann durch Kollektivvertrag anstelle des 19. März ein Ersatzruhetag festgelegt werden. In einigen Kollektivverträgen wurden folgende Sonderregelungen getroffen (beispielhafte Aufzählung):
Sonderregel für Arbeiter in der Landwirtschaft: Dem Arbeitnehmer ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres ein Ersatzruhetag im Verhältnis 1:1 zu gewähren, sofern am Landesfeiertag gearbeitet wird. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, ist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.
Sonderregel für Arbeiter im Gartenbau: Sollte am 19. März gearbeitet werden, muss ein Ersatzruhetag bis längsten 30.06. einvernehmlich im Verhältnis 1:1 konsumiert werden. Kann jedoch der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, ist ein Zuschlag von 100 Prozent für die geleisteten Arbeitsstunden zu bezahlen.
Sonderregel Mantelvertrag für Forstarbeiter in der Privatwirtschaft: Dem Dienstnehmer ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres ein Ersatzruhetag im Verhältnis 1:1 zu gewähren, sofern am Landesfeiertag gearbeitet wird. Kann der Ersatzruhetag bis zu diesem Zeitpunkt nicht gewährt werden, ist ein Feiertagszuschlag von 100 Prozent zu bezahlen.
Sonderregel Arbeiter Maschinenring Service: Wird am 19. März gearbeitet kann ein Ersatzruhetag vereinbart werden, der spätestens bis zum 31. Oktober des Jahres zu konsumieren ist.

Regelung für den zweiten steirischen Landesfeiertag

Die oben genannten Bestimmungen gelten ebenfalls für den zweiten steirischen Landesfeiertag am 29. Juni (Peter und Paul).

Die Steiermärkische Landarbeiterkammer informiert Sie gerne über die geltenden Rechtsvorschriften und steht für Fragen zur Verfügung.