Das bedeutet, dass berufstätigen Eltern somit ab 1. September zusätzlich 3 Wochen Sonderbetreuungszeit bei vollem Entgeltbezug bis zum Ende des Jahres zustehen und Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ab diesem Tag rückwirkend die gesamten Kosten für die Freistellung voll rückerstattet bekommen. Dadurch ist gewährleistet, dass im Falle einer Schulschließung oder der Quarantäne eines minderjährigen Kindes die Betreuung sichergestellt ist und Eltern aufgrund behördlicher Maßnahmen keine finanziellen Nachteile erfahren. Wie bisher kann man zwischen 2 Modellen wählen:

  1. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Sonderbetreuung. Rechtsanspruch auf Sonderbetreuungszeit (= keine Zustimmung des Dienstgebers erforderlich) haben Arbeitnehmer, die eine Pflicht zur notwendigen Betreuung von Kindern unter 14 Jahren, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen trifft, wenn
    • die dafür vorgesehenen Einrichtungen teilweise oder gänzlich geschlossen werden bzw. eine Betreuungspflicht aufgrund des Ausfalles von Betreuungskräften entsteht und keine alternative Betreuungsmöglichkeit besteht (der Arbeitnehmer muss alles Zumutbare unternehmen, dass seine Arbeitsleistung nicht verhindert wird), oder
    • das zu betreuende Kind (bis zum vollendeten 14. LJ) Corona-bedingt behördlich per Bescheid abgesondert (= unter Quarantäne gestellt) wird. Eine behördliche Schließung ist dafür nicht erforderlich.
  1. Kann der Rechtsanspruch aufgrund des Fehlens von Anspruchsvoraussetzungen nicht wahrgenommen werden, so besteht die Möglichkeit, mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Sonderbetreuungszeit zu vereinbaren.

 

Häufig gestellte Fragen zur Sonderbetreuungszeit:

https://www.bma.gv.at/Services/News/Coronavirus/FAQ–Sonderbetreuungszeit.html