In der Corona-Pandemie wurde eine sogenannte Sonderbetreuungszeit für Eltern, deren Kind aufgrund einer Corona-Erkrankung oder Schließung der Betreuungsstätte daheim versorgt werden musste, eingeführt. Diese Sonderbetreuungszeit wurde nunmehr abermals verlängert für das gesamte Schuljahr, nämlich bis 7.7.2023.

Die Sonderbetreuungszeit kann pro Elternteil im Ausmaß von bis zu drei Wochen in Anspruch genommen werden und wird nicht auf andere Pflegefreistellungsansprüche angerechnet. Die Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht erforderlich, er muss aber über die Inanspruchnahme der Sonderbetreuungszeit informiert werden. Der Arbeitgeber muss für den Entgeltausfall nicht aufkommen, sondern es werden sämtliche Kosten vom Bund übernommen.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung im Kammeramt unter 0316/83 25 07-25.