Wird während des aufrechten Dienstverhältnisses der zustehende Erholungsurlaub in natura nicht verbraucht, hat man bei Beendigung des Dienstverhältnisses Anspruch auf Auszahlung desselben in Form von Urlaubsersatzleistung.

Gemäß den Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Bediensteten des Landes Steiermark (Stmk- L-DBR) ist die Berechnungsbasis für die Urlaubsersatzleistung das Gehalt und der Kinderzuschuss. Nicht berücksichtigt für die Berechnung werden jedoch die Sonderzahlungen und allfällige Zulagen. Grundsätzlich verhält es sich aber so, dass Arbeitnehmer sowohl bei Verbrauch des Urlaubes in natura als auch bei Auszahlung des nicht verbrauchten Urlaubes bei Beendigung des Dienstverhältnisses das Entgelt bekommen müssen, das sie auch bekommen hätten, wenn sie gearbeitet hätten. Bei Berechnung der Urlaubsersatzleistung sind also auch die Sonderzahlungen und etwaige Zulagen zu berücksichtigen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat nunmehr in einer Entscheidung klargestellt, dass die Bestimmung des Stmk-LDBR bezüglich der Berechnung der Sonderzahlungen den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes bzw. der Europäischen Grundrechtscharta und Arbeitszeitrichtlinie widerspricht. Arbeitnehmer dürfen nämlich bei Auszahlung des Urlaubes nicht weniger bekommen, als wenn sie ihn konsumiert hätten. Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Stmk. L-DBR anzuwenden sind, müssen daher die Urlaubsersatzleistung nicht nur auf Basis des Gehaltes und des Kinderzuschusses, sondern auf Basis des regelmäßigen Entgeltes (inklusive Sonderzahlungen und Zulagen) erhalten. Dies gilt allerdings nur für den europarechtlichen Mindestanspruch auf Urlaub im Ausmaß von vier Wochen pro Urlaubsjahr.

Das gegenständliche OGH Urteil ist nicht nur auf zukünftige Fälle anzuwenden, sondern können im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren auch Ansprüche nachgefordert werden.

Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung im Kammeramt unter 0316/83 25 07-25.