Während der Corona Pandemie wurde zum Schutz von durch die Pandemie in finanzielle Not geratene Verbraucher ein Gesetz erlassen, welches unter gewissen Voraussetzungen die Stundung von Kreditraten vorsah.

Die Voraussetzungen für das Stundungsrecht waren, dass der Verbraucherkreditvertrag vor dem 15.03.2020 abgeschlossen wurde, dass die Kreditraten zwischen dem 01.04.2020 und dem 31.01.2021 gestundet wurden und dass es durch die Pandemie zu Einkommensausfällen (z.B. durch Kurzarbeit oder Arbeitsverlust) gekommen ist, die dazu führten, dass die Zahlung der Kreditrate nicht zumutbar war.

Das Gesetz nahm jedoch nicht konkret Bezug auf die Frage, ob die Banken während des Stundungszeitraumes Zinsen verrechnen durften.

Bereits im Dezember 2021 hat der Oberste Gerichtshof diese Frage zugunsten der Kreditnehmer (es dürfen keine Zinsen verrechnet werden) beantwortet. Der Verfassungsgerichtshof hat nunmehr diese Entscheidung bestätigt, indem er den von 403 Banken eingebrachten Antrag auf Aufhebung einer Bestimmung des 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetzes abgewiesen hat.

Bei noch laufenden Krediten müssen die Banken – falls sie Zinsen verrechnet haben – eine Neuberechnung des Kredites sowie der Kreditraten durchführen. Bei bereits vollständig getilgten Krediten müssen die Kreditnehmer die Bank zur Korrektur auffordern und ein Konto zur Rückzahlung der Zinsen bekanntgeben.