Entlastung für Arbeitnehmer und Familien

Mit steuerlichen Entlastungen und Einmalzahlungen beschloss die Bunderegierung ein umfangreiches Maßnahmenpaket, das rückwirkend mit 1.1.2020 in Kraft tritt.

 

Senkung der ersten Einkommenssteuerstufe

Gesenkt wird der sogenannte Eingangssteuersatz, der auf den Einkommensteil zwischen 11.000 und 18.000 Euro gezahlt wird – und zwar von 25 Prozent auf 20 Prozent. Wer 18.000 Euro jährlich oder mehr verdient (Lohnsteuerbemessungsgrundlage), wird dadurch mit dem Maximalbetrag von rund 350 Euro jährlich entlastet. Liegt die Steuerbemessungsgrundlage zwischen 11.000 Euro und 18.000 Euro, bewirkt die Senkung eine anteilsmäßige Entlastung.

Vorgesehen war die Senkung im Regierungsprogramm schon vor den Corona-Ereignissen, allerdings erst ein Jahr später, also mit 1. Jänner 2021. Wegen der Corona-Krise wurde sie nun um ein Jahr vorgezogen. Pro Jahr soll die Senkung in Summe rund 1,6 Milliarden Euro an Steuererleichterung bringen.

 

Kinderbonus

Auch für Familien bedeutet die Covid-19-Krise eine außergewöhnlich schwierige Phase. Die Regierung will daher auch Familien finanziell fördern.

Die Familienbeihilfe wird daher in Form einer Einmalzahlung, dem sogenannten Kinderbonus, erhöht. Diese Einmalzahlung in Höhe von 360 Euro für jedes Kind soll zusätzlich zur Familienbeihilfe und dem Schulstartgeld, das 100 Euro ausmacht, im September 2020 ausgezahlt werden. Die Auszahlung wird automatisch erfolgen – es ist kein gesonderter Antrag erforderlich.

 

Familienhärtefonds

Der Familienhärtefonds bietet Hilfe für Familien, die durch die Corona-Krise unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Daher stellt das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend 30 Millionen Euro aus dem Familienlastenausgleichsfonds für den Corona-Familienhärtefonds zur Verfügung.

Grundvoraussetzung ist, dass die Familie ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat und dass zum Stichtag 28.02.2020 für mindestens ein im Familienverband lebendes Kind Familienbeihilfe bezogen wurde. Mindestens ein im gemeinsamen Haushalt lebender Elternteil, der am 28.02.2020 beschäftigt war, hat aufgrund der Corona-Krise seinen Arbeitsplatz verloren oder wurde in Corona-Kurzarbeit gemeldet. Das aktuelle Nettoeinkommen der Familie darf eine bestimmte Grenze gestaffelt nach Haushaltsgröße nicht überschreiten.

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