Einige Arbeitnehmer haben neben ihrem Hauptarbeitsplatz auch eine geringfügige Beschäftigung. Wenn man den Hauptarbeitsplatz verliert und sich arbeitslos melden möchte, sollte man jedoch etwas beachten. Aufgrund eines Erlasses (Durchführungsweisung) des Arbeitsministeriums, der am 01.04.2024 in Kraft getreten ist, kann es nämlich nunmehr bei Verlust des Hauptarbeitsplatzes dazu kommen, dass kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Laut AMS erhält man kein Arbeitslosengeld, wenn eine geringfügige Beschäftigung weitergeführt wird, die zuerst einmal arbeitslosenversicherungspflichtig war. Das geringfügige Dienstverhältnis wäre zwar für sich alleine nicht arbeitslosenversicherungspflichtig, aber aufgrund der Zusammenrechnung mit dem Hauptarbeitsverhältnis, liegen die beiden Dienstverhältnisse gemeinsam über der Geringfügigkeitsgrenze und sind somit beide arbeitslosenversicherungspflichtig.
Gemäß § 12 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes ist man arbeitslos, wenn man unter anderem keine neue oder weitere Beschäftigung ausübt. Man muss somit alle Beschäftigungen beenden, damit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.
Eine geringfügige Beschäftigung ist zwar weiterhin neben dem Bezug von Arbeitslosengeld möglich, doch muss eine bereits bestehende geringfügige Nebenbeschäftigung aufgegeben oder zumindest für mehr als einen Monat unterbrochen werden. Bei einem neuen Arbeitgeber wäre eine geringfügige Beschäftigung sofort möglich, wenn man Arbeitslosengeld bezieht.