Aufgrund der hohen Inflation wurde bereits letztes Jahr eine Schutzklausel beschlossen, mit welcher Pensionen mit Stichtag im Jahr 2024 um einen Erhöhungsbetrag ergänzt wurden. Dieser Erhöhungsbetrag beträgt für das Jahr 2024 6,2 %.
Der Nationalrat hat bereits im September beschlossen, dass diese Schutzklausel nunmehr verlängert wird für Personen, die im Jahr 2025 ihre Pension antreten. Der Erhöhungsbetrag beträgt 4,5 % der Pensionskonto-Gesamtgutschrift.
Umfasst von der Schutzklausel sind nachfolgende Pensionen mit Stichtag im Jahr 2025:
- Alterspension ab Erreichen des Regelpensionsalters
- Invaliditäts-/Berufsunfähigkeitspension
- Langzeitversicherungspension
- Schwerarbeitspension
- Korridorpension unter bestimmten Voraussetzungen
Die Korridorpension hat bezüglich der Schutzklausel eine Sonderstellung, da nur bestimmte Fälle von ihr erfasst werden. Einer davon ist, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Korridorpension bereits im Jahr 2024 vorgelegen sein müssen, aber die Korridorpension wird erst im Jahr 2025 angetreten. Dieses „Zuwarten“ der Inanspruchnahme der Korridorpension bis 2025 hat Auswirkungen auf die Höhe der Pension, wie folgendes Beispiel veranschaulicht:
Herr Maier wird im November 2024 62 Jahre alt und erfüllt mit 01.12.2024 die Voraussetzungen für die Korridorpension. Wenn er mit 01.12.2024 tatsächlich in Korridorpension geht, hat er keinen Anspruch auf die Schutzklausel in Höhe von 6,2 % (für das Jahr 2024). Wenn er aber mit dem Pensionsantritt noch bis zum 01.01.2025 wartet, hat er Anspruch auf die Schutzklausel von 4,5 % zusätzlich zur ohnehin gebührenden Aufwertung des Pensionskontos im Ausmaß von 6,3 % (für das Jahr 2025).